1. Allgemeine Dienstausführung
- Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Tätigkeiten umfassen Revierwachdienst, Werk- und Liegenschaftsschutz, Sicherheitszentrale, Interventionsdienst, Personenschutz, Veranstaltungsschutz und Sonderdienst.
- Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen
- Der Werkschutz erfolgt für Objekte mit erhöhten Sicherheitsanforderungen oder Unternehmen mit besonderen gesetzlichen Auflagen und Vorschriften aufgrund Ihrer hohen Ge-fährdungslage durch speziell für diese Aufgabe geschulte Sicherheitsmit- arbeiter sowie IHK-geprüfte Werkschutzfachkräfte.
- Der Liegenschaftsschutz erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Schutzobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Dienstanweisungen die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.
- Die Sicherheitszentrale ist das Bindeglied zu allen eingesetzten Sicherheitsmitarbeitern. Hier laufen alle sicherheitsrelevanten Informationen zusammen und werden dokumentiert, informiert und die weiteren Maßnahmen koordiniert, die im Einzelfall mit dem Kunden abgestimmt wurden und in einer Dienstanweisung zusammengefasst sind.
- Der Interventionsdienst führt bei eingehenden Alarmen in der Sicherheitszentrale die entsprechenden Alarmverfolgungsmaß- nahmen durch. Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung.
- Die durchzuführenden Personenschutzmaßnahmen beruhen auf einem individuellen Personenschutzkonzept. Alle eingesetzten Mitarbeiter unterliegen einer weiterführenden Aus- und Weiterbildung.
- Der Veranstaltungsschutz umfasst den Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdienst für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.
- Die Sonderdienste beinhalten sporadische Tätigkeiten im Sicherheitsbereich, wie z. B. Personalkontrollen, Personalbegleit- und Schutzdienste, Observationen, etc.
- Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
- Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 07. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
- Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Schlüssel und Notfallanschriften
- Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 7. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer umge-hend mitgeteilt werden.
3. Hausrecht
Der Auftraggeber ermächtigt den Unternehmer bzw. dessen eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter für die Zeit des Dienstes zur Ausübung des ihm zustehenden Hausrechts.
4. Lieferung/Gefahrübergang/Lieferverzug
- Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unterneh-mens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
- Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
5. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässige Unternehmen zu bedienen.
6. Unterbrechung der Bewachung
- Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
- Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
7. Haftung und Haftungsbegrenzungen
- Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
- In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
- 1.000.000,00 € für Sachschäden
- 15.000,00 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
- 12.500,00 € für reine Vermögensschäden.
- Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorherseh-baren Schaden beschränkt.
- Haftungsansprüche sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn diese nach Ablehnung durch den Unternehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Zugang der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden.
- Der Unternehmer haftet nicht für den Erfolg seiner Dienstleistung, übernimmt insbesondere beim Veranstaltungsschutz nebst von ihm durchzuführenden Einlasskontrollen keine Gewähr dafür, falls Minderjährige Zutritt zur Veranstaltung erlangen und dies den gesetz- lichen Bestimmungen widerspricht. Zählkontrollen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Beauftragung durch den Auf-traggeber durchgeführt, eine Haftung für das Überschreiten der zulässigen Besucherzahl trägt allein der Auftraggeber, soweit eine solche Beauf- tragung von Zählkontrollen nicht erfolgte.
- Gemäß § 6 Bewachungsordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungs- unternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
8. Zahlung des Entgeltes
- Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Der Unterneh- mer ist bei länger als zwei Monate andauernden Aufträgen berechtigt, Zwischenabrechnungen im Zwei-Wochen-Rhythmus für die bis dato erbrachten Leistungen zu stellen.
- Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgeltes sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertragüberhaupt entbun-den ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
9. Kurzfristige Absage
Im Falle einer Kündigung oder Teilkündigung des Auftrages, die nicht mindestens 48 Std. vor vereinbarter Durchführung des Auftrages erfolgte, kann der Auftragnehmer 50% des vereinbarten Entgeltes als Vergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vor- behalten, dass dem Unternehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Verlust entstanden ist
10. Datenschutz
- Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht- öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
- Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
- Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 7 Anwendung.
11. Werbung
Der Auftraggeber erlaubt den Auftragnehmer jeglicher eigener Werbung auf und im Veranstaltungsgebäude kostenlos zu tätigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich das Logo des Auftragsnehmers kostenlos auf allen Flyer sowie Plakate auf die Vorderseite abzudrucken. Das Logo hierfür wird vom Auftragsnehmer zugesendet.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Un-ternehmers.
13. Schlussbestimmungen
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken die- jenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Ver- trages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt.